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FAQ EU 2018 (Deutsche Version)




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Inhalt

1. EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger

2. Registrierung als Wähler

3. Wahlrecht in Ihrem eigenen Land

4. Registrierung für die Europawahlen und für die Kommunalwahlen

5. Geltungsdauer der Registrierung

6. Stimmpflicht

7. Streichung aus dem Wählerverzeichnis

8. Registriert, aber abwesend

9. Vollmacht

10. Andere Fragen?



1. Wer darf wählen?

 

Diejenigen, die:

  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen;
  • in einer belgischen Gemeinde wohnen und dort spätestens am 1. August 2018 im Einwohnermelderegister oder im Ausländerregister eingetragen sind
  • am 14. Oktober 2018 mindestens 18 Jahre alt sind;
  • am 31. Juli 2018 im Wählerverzeichnis eingetragen sind.


Nicht-EU-Bürger können sich auch in das Wählerverzeichnis eintragen lassen, wenn sie sich seit 5 Jahren in Belgien aufhalten und eine demokratische Grundsatzerklärung unterzeichnen. Diese Grundsatzerklärung finden Sie auf dem Antragsformular (Punkt 2).


2. Wie kann ich mich in das Wählerverzeichnis eintragen lassen?

 

Um in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen zu werden, müssen Sie ein Antragsformular ausfüllen. Sie können das Formular hier herunterladen:

  • Für EU-Bürger: NL - FR
  • Für Nicht-EU-Bürger: NL - FR

Das ausgefüllte Formular ist bis zum 31. Juli 2018 persönlich oder auf dem Postweg bei der Stadtverwaltung einzureichen. Die Registrierung ist natürlich kostenlos.


3. Werde ich mein Stimmrecht in meinem eigenen Land verlieren?


Nein. Die Teilnahme an den Kommunalwahlen in Belgien bedeutet nicht, dass das Wahlrecht für Parlaments-, Europa- oder Regionalwahlen in ihrem eigenen Land verloren geht.

 

4. Ich bin bereits für die Europawahlen registriert. Muss ich mich erneut anmelden, um an den Kommunalwahlen teilzunehmen?

 

Ja. Die Anmeldungen für die Europawahlen und die Kommunalwahlen laufen völlig getrennt. Dies liegt daran, dass die Teilnahme an den Europawahlen in zwei Ländern verboten ist. Daher können Sie beschließen, bei den Europawahlen in Ihrem Herkunftsland zu wählen und dennoch an den Kommunalwahlen in Belgien teilzunehmen.

5. Ich habe mich bereits als Wähler für die Kommunalwahlen 2012 oder früher registrieren lassen. Muss ich mich nun erneut anmelden?

Nein. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis bleibt so lange gültig, wie die Abstimmungsbedingungen erfüllt sind und Sie auf Ihr Stimmrecht nicht verzichten. Dies bedeutet, dass es nach erfolgter Aufnahme in das Wählerverzeichnis nicht mehr notwendig ist, sich für die nächsten Kommunalwahlen neu zu registrieren, selbst wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen sollten.


6. Ich bin registriert ... Muss ich wählen?

Ja und nein. Belgien ist eines der wenigen Länder, in denen eine bußgeldbewehrte Wahlpflicht besteht (oder besser formuliert: eine Erscheinungspflicht). Das bedeutet, dass jeder Wahlberechtigte zum Wahllokal gehen muss. Allerdings üben in der Praxis mehr als 15% der Wähler ihr Wahlrecht nicht aus – und seit mindestens 20 Jahren sind dafür keine Bußgelder mehr verhängt worden…


Für Nicht-Belgier, die sich registriert haben, gibt es die Möglichkeit, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis wieder zurückziehen. Siehe Punkt 7.


7. Wie kann ich aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden?


Um aus dem Wählerverzeichnis gestrichen zu werden, reicht es aus, bei der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie den Wählerstatus aufgeben wollen.


8. Ich bin registriert, aber am Tag der Abstimmung nicht in Belgien. Was kann ich tun?


Sie können eine Vollmacht auf einfache Weise erteilen. Lesen Sie mehr unter Punkt 9 und zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.


9. Vollmacht: Wer und wie?


A. Eine Vollmacht kann unter anderem erteilen:

  • jemand, der sich aus beruflichen Gründen im Ausland befindet oder sich nicht im Wahllokal melden kann (erforderlich: Bescheinigung des Arbeitgebers);
  • eine kranke Person (erforderlich: ärztliches Attest);
  • Studenten (erforderlich: Bescheinigung der Hochschule);
  • jemand, der sich im Ausland aufhält (erforderlich: Bescheinigung der Gemeinde, die nach Vorlage eines Reiseantragsformulars (NL - FR) erteilt wird).


B. Wer kann eine Vollmacht erhalten?

Jeder andere Wähler (maximal 1 Vollmacht pro Wähler). Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie jemanden suchen, der Ihre Stimme abgeben soll!


C. Wie wird die Vollmacht erteilt?


Die Vollmacht muss schriftlich mittels eines Standardformulars erteilt werden, das Sie hier für die 19 Brüsseler Gemeinden herunterladen können (NL - FR). Das Formular muss sowohl vom Vollmachtgeber als auch vom Bevollmächtigten unterschrieben werden.


10. Fragen?


Wurde Ihre Frage bislang nicht beantwortet? Dann zögern Sie bitte nicht, uns über info@openvldbrussel.be zu kontaktieren. Wir werden versuchen, Ihnen so gut und so schnell wie möglich zu helfen.